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Die wichtigsten (Rechts-) Grundlagen für Inklusion

Die wichtigsten (Rechts-) Grundlagen für die Inklusion in Hamburg und damit auch unseres Handelns sind:

Die gemeinsame Überzeugung, dass grundsätzlich allen Menschen gleiche Rechte und gleiche Wertschätzung zustehen. Dazu kommt, dass Menschen mit Beeinträchtigungen durch angemessene Maßnahmen, d.h. Nachteilsausgleich, Förderung und Schaffung eines inklusiven Umfeldes in allen wesentlichen Lebensbereichen persönliche Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden muss.

In Deutschland gültige allgemeine Rechtsgrundlagen, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen:

Die UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

„…in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird ….“  (Aus der Präambel)

Das Grundgesetz der Bundesrepubik Deutschland

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3-3)

Das Behindertengleichstellungsgesetz

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. (Art. 3)

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. (Art 23. -1)

Das Hamburgische Schulgesetz

§ 12
Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
(1)* Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppenerfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

* § 12 Absatz 1 findet Anwendung jeweils für die Aufnahme in die ersten und fünften Klassen und für den weiteren Bildungsgang der nach dieser Vorschrift aufgenommen Schülerinnen und Schüler.